Consign Zeitarbeit GmbH, 48231 Warendorf
1. VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRAGSABSCHLUSS
1.1
Die Consign Zeitarbeit GmbH, Barentiner Straße 16, 48231 Warendorf (nachfolgend: CONSIGN), stellt Arbeitskräfte (Leih- bzw. Zeitarbeitnehmer) an andere Unternehmen (nachfolgend: Entleiher) entweder
im Wege der Arbeitnehmerüberlassung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Personalvermittlung zur Verfügung. Durch die erste Anforderung von Arbeitskräften erkennt der Entleiher diese AGB an, die
er spätestens mit Übersendung des ersten Bewerberprofils zur Kenntnis genommen hat. Dem Entleiher ist bekannt, dass für CONSIGN keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete
Vertragsurkunde durch den Entleiher nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
1.2
Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf die vertraglichen Beziehungen zwischen CONSIGN und dem Entleiher, wenn es um Arbeitnehmerüberlassung oder Personalvermittlung oder sonstige
Vereinbarungen der Parteien geht. Die AGB gelten auch für alle Niederlassungen der CONSIGN.
1.3
Abweichende Bedingungen sowie Ergänzungen oder Änderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von CONSIGN schriftlich bestätigt werden.
2. RECHTLICHES
2.1
CONSIGN besitzt eine unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Düsseldorf nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes
zur Regelung der Arbeitgeberüberlassung (AÜG).
2.2
Ein Vertragsverhältnis durch die Arbeitnehmerüberlassung kommt nur zwischen CONSIGN und dem Entleiher zustande. Für die Dauer des Einsatzes bei dem Entleiher obliegt diesem die Ausübung des
arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit CONSIGN vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem
Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei CONSIGN. Die Zeitarbeitnehmer sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt insbesondere
für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.
2.3
Da nur zwischen CONSIGN und dem Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, bleibt CONSIGN aus dieser Sicht Dienstgeber und ist verpflichtet, den überlassenen Mitarbeiter zur gesetzlichen
Sozialversicherung anzumelden sowie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ordnungsgemäß abzuführen.
2.4.
Bei einer Personalvermittlung kommt das Arbeitsverhältnis direkt mit dem Entleiher und dem vermittelten Mitarbeiter zustande. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm
rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch CONSIGN ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht oder der
Bewerber durch einen anderen Personaldienstleister beim Entleiher überlassen wird.
2.5
Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des
Abschlusses des Arbeitsvertrages.
2.6
Der Entleiher ist verpflichtet, CONSIGN umgehend mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall CONSIGN Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses
zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
2.7
Im Fall 2.4 hat der Entleiher eine Vermittlungsprovision an CONSIGN zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die
Höhe der Vermittlungsprovision wird CONSIGN entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen.
2.8
Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das gemäß der Vereinbarung im
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (SIEHE 10). Der Entleiher legt CONSIGN eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten
Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der
Rechnung.
3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES ENTLEIHERS / ARBEITSSCHUTZMASSNAHMEN
3.1
Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz6 AÜG). Er stellt CONSIGN insoweit von
sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
3.2.
Der Entleiher sichert zu, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende Unfallverhütungs-und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen
Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu
verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Die Belehrung ist vom Entleiher zu dokumentieren und CONSIGN eine Kopie für die Personalakte des Zeitarbeitnehmers auszuhändigen.
Sofern Zeitarbeitnehmer von CONSIGN aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für
die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
3.3.
Die für den Einsatz notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vor dem Überlassungsbeginn durchzuführen und dem Entleiher nachzuweisen. Sofern Nachuntersuchungen erforderlich
werden, teilt der Entleiher dies CONSIGN schriftlich (auch auf elektronischem Weg) mit. Nachuntersuchungen werden ausschließlich von einem von CONSIGN beauftragten Betriebsarzt auf Kosten von CONSIGN
durchgeführt.
3.4
Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Entleiher diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den
Zeitarbeitnehmer einzuholen und CONSIGN die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.
3.5.
Der Entleiher sichert zu, CONSIGN einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Zeitarbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich oder fernmündlich anzuzeigen. In der Folge wird
der Entleiher CONSIGN einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von drei Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit CONSIGN den Unfallhergang aktiv untersuchen, damit
insbesondere die Unfallmeldung an die zuständige Behörde (§ 193 SGB VII) vorgenommen werden kann.
4. QUALIFIKATION DES MITARBEITERS
Der Entleiher ist verpflichtet, CONSIGN vor der Überlassung über die für den Arbeitsplatz erforderliche Eignung und Fachkenntnis, gesundheitliche Eignung und über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insbesondere besondere Gefahren) zu informieren und CONSIGN im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten und zu den Tätigkeitsorten des Mitarbeiters zu gewähren. Die Kosten für medizinische Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen trägt CONSIGN.
5. VERPFLICHTUNGEN DES ENTLEIHERS
5.1
Der Entleiher setzt Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vereinbart wurden. Auch lässt er die Mitarbeiter nur die
entsprechenden Arbeitsmittel bzw. Maschinen verwenden oder bedienen.
5.2
Der Entleiher verpflichtet sich, CONSIGN das Dienstentgelt eines Vergleichsmitarbeiters in seinem Betrieb oder Betriebsgegenstand gemäß den Anforderungen der geltenden Branchenzuschlagstarifverträge
mitzuteilen. Er haftet für die Richtigkeit der Angabe und informiert CONSIGN unmittelbar über eine Änderung des Vergleichslohnes.
Er wird dem Mitarbeiter keine Geldbeträge, Löhne oder sonstige Kostenvorschüsse zahlen.
5.3
Der Entleiher setzt den Mitarbeiter insbesondere nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt CONSIGN insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.
5.4
Der Entleiher hält beim Einsatz von Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts ein. 3.2 findet volle Anwendung. Der Entleiher macht die
Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut. CONSIGN stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.
5.5
Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen. Daneben gibt der Entleiher CONSIGN die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit
unverzüglich bekannt.
5.6
Der Einsatz des Mitarbeiters bei dem Entleiher für andere Zwecke oder Orte als die vorgesehene Tätigkeit darf nur nach schriftlicher Vereinbarung mit CONSIGN erfolgen. Der Einsatz von Mitarbeitern
für höherwertige Arbeiten als zunächst vereinbart, verpflichtet den Entleiher zu adäquat erhöhtem Entgelt, wohingegen ein geringwertigerer Einsatz das Entgelt von CONSIGN nicht vermindert. Dasselbe
gilt sinngemäß für den Einsatz von Mitarbeitern an einem anderen Ort als dem vereinbarten.
6. ABRECHNUNG
6.1
Benutzt der Entleiher kein elektronisches Zeiterfassungssystem bei dem der Zeitarbeitnehmer sich mit einem überlassenen, individualisierten Chip oder Stempelkarte bei Arbeitsantritt an, sowie bei
Arbeitsbeendigung abmeldet, verpflichtet der Entleiher sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden des Mitarbeiters auf dem Formular „Stundenzettel“ prüfen
und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen. Können Stundenzettel am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des
Entleihers stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
6.2
Die Abrechnung durch CONSIGN erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden auf Grundlage der elektronisch zur Verfügung gestellten Stempelzeiten und Stundenzettel nach den im jeweiligen
Einzelvertrag sowie diesen AGB und möglichen Anhängen getroffenen Vereinbarungen. Entgeltpflichtig ist jede angefangene Stunde, in der der Mitarbeiter vom Entleiher eingesetzt worden ist (hierunter
fällt auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft). Soweit dem Mitarbeiter Dienstreisen (inklusive Spesen etc.) zu vergüten sind, sind auch diese entgeltpflichtig. Bei einer täglichen oder
wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird CONSIGN Überstundenzuschläge entsprechend
der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen.
6.3
Der Entleiher ist verpflichtet, die elektronisch erfassten Stempelzeiten und Stundenzettel wöchentlich an CONSIGN zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Stundenzettels oder der
Stempelzeiten durch den Entleiher, ist CONSIGN berechtigt, sofort nach Fristablauf auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von CONSIGN sind die den Stundenzetteln zugrunde
liegenden Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des Entleihers zur Einsicht vorzulegen, und es ist CONSIGN zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien dieser Aufzeichnungen anzufertigen. Bei einer
Beschäftigungsdauer von bis zu einer Woche verrechnet CONSIGN die angefallenen Stunden nach Ablauf des Einzelvertragszeitraumes, bei längerer Beschäftigungsdauer wöchentlich. Bei Ende der Überlassung
eines Mitarbeiters wird sofort abgerechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig, es sei denn es wird etwas anderes einvernehmlich vereinbart.
6.4
Bei sämtlichen von CONSIGN angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Pro Abrechnungszeitraum hat CONSIGN eine übersichtliche Rechnung zu erstellen, auf der Normalstunden und
Mehrarbeitsstunden nach Zuschlagsarten getrennt auszuweisen sind. Die Rechnungslegung hat nach Mitarbeiter, soweit dies tunlich ist, gegebenenfalls auch nach verschiedenen Baustellen, Projektnummern
oder ähnlichem gegliedert, zu erfolgen. Stellt der Entleiher zu Recht die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung fest, teilt er dies CONSIGN unverzüglich mit. Die Fälligkeit der Zahlung tritt dann
ausschließlich für den unstrittigen Betrag ein. CONSIGN wird über den strittigen Betrag eine korrigierte Rechnung erstellen, die sofort zur Zahlung fällig ist.
6.5
Im Falle der Personalvermittlung entsteht der Provisionsanspruch der CONSIGN mit mündlichem oder schriftlichen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses oder eines ähnlich gestalteten Dienst- oder
Werkvertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem vermittelten Mitarbeiter. Die CONSIGN stellt ihren Anspruch unmittelbar in Rechnung.
6.6
Gerät der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, was spätestens nach Ablauf von 7 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung der Fall ist, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der Bundeszentralbank zu entrichten. CONSIGN behält sich das Recht vor, einen höheren Zinssatz auf Nachweis geltend zu machen. Weitergehende Schadenersatzansprüche behält sich
CONSIGN vor.
6.7
Der Entleiher oder Debitor darf nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese nicht rechtskräftig durch Urteil oder Gerichtbeschluss festgestellt sind oder vom Auftragnehmer unbestritten bleiben,
es sei denn, die Gegenforderung und die aufgerechnete Hauptforderung sind synallagmatisch miteinander verknüpft.
7. VERPFLICHTUNGEN/HAFTUNG VON CONSIGN
7.1
Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher CONSIGN unverzüglich unterrichten. CONSIGN wird sich nach besten Kräften
bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird CONSIGN von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher stehen diesem Ansprüche aus
und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen CONSIGN nicht zu. Verfügt CONSIGN allerdings nicht über einen adäquaten
Mitarbeiter und kann eine Arbeitsleistung beim Entleiher nicht sichergestellt werden, haftet CONSIGN nicht für mögliche Ausfälle beim Entleiher.
7.2
CONSIGN hat die Mitarbeiter bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Entleihers mit kaufmännischer Sorgfalt auszuwählen. Mangels anderer Vereinbarungen hat CONSIGN nur
für durchschnittliche, berufliche Qualifikation und für Arbeitsbereitschaft der Mitarbeiter einzustehen. Ein Arbeitserfolg wird nicht geschuldet.
7.3
Bei der Verletzung der Auswahl eines geeigneten Mitarbeiters haftet CONSIGN nur für den unmittelbar durch das Auswahlverschulden bei dem Entleiher entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch auch
nur insoweit, als eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltsverletzung in der Auswahl durch CONSIGN vorliegt und die mangelnde Eignung des Mitarbeiters nicht ohnehin für den Entleiher
erkennbar ist. Eine Haftung von CONSIGN für vom Mitarbeiter verursachte Schäden im Betrieb des Entleihers, für Schäden, die auf andere Umstände als eine unzureichende Auswahl zurück zu führen sind,
oder für Folgeschäden oder untypische, unvorhersehbare sowie mittelbare Schäden, für reine Vermögensschäden sowie entgangenen Gewinn des Entleihers scheidet aus.
7.4
Die Haftung von CONSIGN für überlassene Fahrer von Motorfahrzeugen, Baumaschinen und dergleichen ist ebenfalls ausgeschlossen. Es obliegt einzig und allein dem Entleiher, sich gegen solche Risiken zu
schützen.
7.5
CONSIGN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Sofern eine Haftung von CONSIGN besteht, ist der Ersatz auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen
bei Vertragsschluss auf Grund der mitgeteilten Umstände typischer Weise zu rechnen war, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung.
7.6
CONSIGN haftet bei erfolgreicher Personalvermittlung nicht für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Mögliche Qualifikationsdefizite des Mitarbeiters gehen nicht zu ihren Lasten.
8. MÄNGELANZEIGE/BEANSTANDUNGEN
Der Entleiher ist verpflichtet, Beanstandungen oder mangelhafte Arbeiten gegenüber CONSIGN unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Entstehen, Kenntnis oder vorwerfbarer Unkenntnis des Entleihers, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.
9. HÖHERE GEWALT
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Maßnahmen, Streik oder Ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens CONSIGN erschwert oder gefährdet wird, behält sich CONSIGN vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. Schadenersatzansprüche des Entleihers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus ist CONSIGN in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
10. VERMITTLUNGSPROVISION CONSIGN
10.1
Bei Direktübernahme eines angebotenen oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet CONSIGN eine Vermittlungsprovision. Unter Bewerber sind nicht nur externe Mitarbeiter der CONSIGN oder neu gefundene
Bewerber zu verstehen, sondern auch interne Mitarbeiter CONSIGN, die im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung oder Personalvermittlung tätig sind. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn die
Einstellung des Mitarbeiters erst nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses mit der CONSIGN erfolgt, sofern der einstellungsbezogene Erstkontakt auf die Vermittlungstätigkeiten der CONSIGN zurück zu
führen ist. Die Provision entspricht dem dreifachen Betrag des vertraglich vereinbarten Brutto-Monatsgehalts des betroffenen Mitarbeiters.
10.2
Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den
Auftragnehmer ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht oder der Bewerber durch einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber überlassen wird.
10.3
Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des
Abschlusses des Arbeitsvertrages. Der Entleiher ist verpflichtet, CONSIGN mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall CONSIGN Indizien für den Bestand eines
Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
10.4
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Entleiher. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle
die zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das gemäß der Vereinbarung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
11. VERSCHWIEGENHEIT
11.1
Der Entleiher und CONSIGN verpflichten sich wechselseitig, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als
auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den anderen
Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der
Zusammenarbeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine
Erlaubnis der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht.
11.2
Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Geheimhaltungsverpflichtung auch auf die überlassenen Mitarbeiter zu übertragen. CONSIGN sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine entsprechende
Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird.
11.3
Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere den Stundenverrech-nungssatz, hat der Entleiher dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Die Vertragsparteien sind
zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.
12. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND
12.1
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von CONSIGN. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen CONSIGN und dem Entleiher ist
Warendorf.
12.2
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt aus-schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. SONSTIGES
13.1
CONSIGN behält sich vor, bei Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen die vereinbarten Vertragsbedingungen wie auch unter Umständen diese AGB anzupassen. Insbesondere behält sich
CONSIGN das Recht vor, eine Erhöhung des Verrechnungssatzes vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer
Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die CONSIGN nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
13.2
Der Kunde stimmt zu, dass er von der CONSIGN als Referenz zu Darstellungs- und Werbezwecken Dritten gegenüber benannt werden darf. Der Kunde kann seine Zustimmung schriftlich gegenüber der CONSIGN
widerrufen.
14. SALVATORISCHE KLAUSEL
14.1
Sollten Bestimmungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen vertraglichen Regelungen davon unberührt. Solche Bestimmungen werden sodann automatisch durch gültige und
durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigen Zweck wieder geben.
14.2
Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der
Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von CONSIGN überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Entleiher zu vereinbaren.
Mündliche Nebenabreden gelten nur, sofern sie von CONSIGN schriftlich bestätigt wurden.
Aktueller Stand: 2023